Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurde auch der Verfahrensbeistand eingeführt.
Wir vertreten in kindschaftsrechtlichen Verfahren die Interessen Minderjähriger. Inhalt und Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind geregelt in den §§ 158, 167, 174 und 191 FamFG.
Die im Gesetz benannte Aufgabe des Verfahrensbeistands sind die Wahrnehmung der Interessen und die Wahrung der Rechte des Kindes im familiengerichtlichen Verfahren.
Wie vom Gesetzgeber intendiert, orientiert der Verfahrensbeistand seine Tätigkeit an dem Ziel, die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren einzubringen
und darauf zu dringen, dass das Kind als Subjekt im gerichtlichen Verfahren wahrgenommen wird. Als „Interessen des Kindes“ sind seine subjektiven Interessen, als der Wille des Kindes und seine
objektiven Interessen als das Kindeswohl.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe unterstützt der Verfahrensbeistand das Kind dabei, seine subjektiven Wünsche und Vorstellungen zu erkennen, herauszubilden und zum
Ausdruck zu bringen, wie dieses nach Alter und Entwicklungsstand dazu in der Lage ist. Der Verfahrensbeistand stellt Wünsche und Vorstellungen des Kindes differenziert und umfassend im
gerichtlichen Verfahren dar und nimmt dazu Stellung. Als Beteiligter im Verfahren gestaltet er das Verfahren im Interesse des Kindes durch Teilnahme an Verhandlungen, Stellung von Anträgen und
andere Rechtshandlungen, Abgabe von Empfehlungen und Einlegung von Rechtsmitteln und sorgt nicht zuletzt durch seine Anwesenheit in der gerichtlichen Kindesanhörung für eine Beteiligung und
Begleitung des Kindes im Verfahren. Darüber hinaus informiert der Verfahrensbeistand das Kind über den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens, über die Ergebnisse von Verhandlungen sowie über
abgeschlossene Vergleiche oder ergangene Beschlüsse und bemüht sich um eine größtmögliche Unterstützung und Beratung des Kindes.